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Ein Frachtführer kann sich nicht gegenüber seinem Auftraggeber auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen, da er regelmäßig kein Arbeitnehmer des Auftraggebers ist. Das Oberlandesgericht Rostock verneinte die Arbeitnehmereigenschaft, da der Gesetzgeber zwar einerseits ein weit reichendes Weisungsrecht des Auftraggebers vorgesehen habe, den Frachtführer jedoch gleichwohl als selbstständigen Gewerbetreibenden eingeordnet hat. Daraus folgt, dass der Frachtführer für alle von ihm verursachten Schäden grundsätzlich selbst aufzukommen hat und nicht eine anteilige Schuldbefreiung wie ein beim Auftraggeber angestellter Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann.