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Die Deutsche Post AG muss für verloren gegangene Wertpakete, deren Empfänger sich im Ausland befindet, nur in der Höhe des vom Absender angegeben Wertes haften. Die entsprechende Bestimmung im Postpaketübereinkommen des Weltpostvereins verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit der tatsächliche Wert des Paketes über dem angegebenen Wert liegt, muss sich der Absender mit dem von ihm selbst festgesetzten Wert begnügen.
Fehlt dagegen bei einer Nachnahmesendung eine Wertdeklaration, befreit dies den Befördernden nicht von jeder Leistungspflicht. Die Richter am Bundesgerichtshof nehmen vielmehr an, dass die Post schon allein aufgrund des Nachnahmebetrages um den Wert des Paketes weiß. Ihr Einwand, mit einem separaten Vermerk eines besonders hohen Wertes wäre die Post auch besonders sorgfältig gewesen, wurde daher von den Bundesrichtern wie auch bereits zuvor von allen anderen Gerichten als gegenstandslos abgewiesen.