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Ein Handwerker oder Fachunternehmer muss seine Kunden darüber informieren, ob sich das bestellte Werk für den geplanten Verwendungszweck auch eignet. Unterbleibt die Beratung, liegt eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor, denn das Oberlandesgericht Saarbrücken meint, dass der beauftragte Unternehmer nicht nur einen Wissensvorsprung vor seinem Kunden hat, sondern den Kunden auch mit geringem Aufwand fachgerecht beraten kann. Diese "Verfehlung" kann letztendlich zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden führen.
Als konkretes Beispiel sei hier der Fall genannt, über den die Richter entscheiden mussten: Ein Hausbesitzer hatte bei einem Fachunternehmen einen Kachelofen bestellt, der ein zweistöckiges Haus beheizen sollte. Nachdem der Ofen installiert und in Betrieb war, stellte der Hausbesitzer jedoch fest, dass die Heizleistung des Ofens nur für ein Stockwerk ausreichte. Der Unternehmer wusste zwar, dass der Kunde beide Stockwerke mit dem Ofen beheizen wollte und dass der Ofen lediglich für einstöckige Gebäude ausgelegt ist. Da es aber keine ausdrückliche Beratungsvereinbarung gab, ging der Unternehmer - zu Unrecht - davon aus, keine Informationspflicht zu haben.