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Scheidet ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, steht ihm gegen die übrigen Gesellschafter ein Abfindungsanspruch zu. Dieser entsteht zwar bereits mit dem Ausscheiden, kann jedoch erst mit dem Eintritt der Fälligkeit durchgesetzt werden, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Die Fälligkeit des Anspruchs wiederum kann nach der Urteilsbegründung erst eintreten, wenn eine Schlussrechnung über das Gesellschaftsvermögen erstellt und von den übrigen Gesellschaftern akzeptiert worden ist. Soweit eine Bilanz aufzustellen ist, muss diese auch allen anderen Gesellschaftern zur Verfügung stehen, damit der entstandene Anspruch fällig werden kann.